Status Quo
Die Zeit ist gekommen, der Abschied naht.
Häufig ist leider der letzte Weg den Sie mit Ihrem geliebten
Tier gehen der Weg zum Tierarzt.
Dort wird Ihr treuer Weggefährte von seinen Krankheits- oder
Altersqualen erlöst.
Doch was geschieht dann?
Nach der Erlösung verbleibt das Tier meistens beim Tierarzt,
da viele Menschen keine Alternative wissen.
Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, was anschließend
mit Ihrem Tier passiert?
Der weitere Verlauf ist von dem Gesetzgeber vorgeschrieben.
Die Tierkörper werden auf eine Größe von höchstens
5cm zerkleinert und bei 133°C für mindestens 20 min. unter
Druck sterilisiert.
Seit Dezember 2000 werden die dabei entstehenden Mehle und Fette
nicht mehr zu Futtermitteln verarbeitet sondern, je nach Rohwarenqualität,
in der Oleochemie, als Biodiesel oder als Ersatzbrennstoff in Kraftwerken
oder in der Zementindustrie verwendet.
Sofern Sie einen Garten besitzen, haben Sie vielleicht darüber
nachgedacht, dass Sie Ihren Liebling dort begraben.
Doch das bundesweit gültige "Tierkörperbeseitigungsgesetz" muss
auch im eigenen Garten beachtet werden. Sie dürfen Ihr Tier
nur begraben, wenn das Grundstück nicht in einem Wasserschutzgebiet
liegt und das Grab ein bis zwei Meter von öffentlichen Wegen
entfernt ist. Ihr verstorbenes Tier muss von einer mindestens 80
Zentimeter hohen Erdschicht bedeckt sein und sollte in leicht verrottbares
Material eingewickelt werden. Auf jeden Fall sollten Sie das Einverständnis
der Nachbarn einholen.
Tiere, die an ansteckenden Krankheiten verstorben sind, dürfen
grundsätzlich nicht in freier Natur, im oder beim Wasserschutzgebiet,
angrenzend an öffentlichen Plätzen und Wegen bestattet
werden. Ein Vergehen kann als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 15.000
Euro bestraft werden. Darüber hinaus gibt es in einzelnen
Gemeinden und Städten Einschränkungen die die Bestattung
nur bis zu einer bestimmten Schulterhöhe oder bis zu einem
bestimmten Höchstgewicht zulassen.
Die sichere Alternative ist die Einäscherung Ihres geliebten
Tieres. Hierbei gibt es keinerlei Einschränkungen. Die Asche
dürfen Sie mit nach Hause nehmen und dort in einer Urne aufstellen,
sie vergraben oder die Asche an seinem Lieblingsort verstreuen.
Quellen:
http://www.saria.de/Saria_de/de/Produktion/Verfahren.php?uid=&history=x
http://212.87.35.103/gesetze/Gesetzestexte/TierKBG.htm?mainPage=1
http://www2.kreis-dueren.de/a-z/39/tierkoerperbeseitigung.htm
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